Fischerei-Verein Essen e.V.  

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Gewässerordnung

Stand : 01.05.2005

GEWÄSSERORDNUNG ALS PDF-DOWNLOAD

Vorwort

Ohne Wasser gibt es kein Leben. Wasser ist ein kostbares, für den Menschen unentbehrliches Gut. Dieses Gut zu erhalten und zu schützen ist unsere Pflicht. Nur gesunde Gewässer haben einen gesunden Fischbestand und sind daher Grundlage der Fischerei. Zu diesem Schutz gehört die Erhaltung der Lebensgemeinschaften im und am Gewässer, denn der Fisch ist trotz seiner Anpassungsfähigkeit an bestimmte Umweltbedingungen gebunden. Die Fischerei bedeutet nicht nur fangen, erlegen und aneignen von Fischen zum Zwecke der Verwertung als Nahrungsmittel, sondern zugleich auch Hege und Pflege des Fischbestandes und des Lebensraumes Wasser.

Der Angler betreibt heute auch Gewässer- und Umweltschutz. Ihm fällt eine gemeinnützige Aufgabe zu. Dies findet seine Ergänzung in der Sicherung und Steigerung des Erholungswertes der Landschaft. Für Erholung und Freizeitgestaltung hat die Fischerei eine große Bedeutung. Diese Gewässerordnung soll sicherstellen, dass sich die Vereinsmitglieder gemäß den fischereilichen und tierschutzrechtlichen Bestimmungen verhalten und alle darüber hinausgehenden Regelungen des Natur- und Umweltschutzes beachten. Sie soll weiterhin das Zusammenleben der Fischereiberechtigten und der anderen Naturschutzinteressenten ermöglichen und erleichtern.

Die folgenden Bestimmungen sind für unsere Vereinsmitglieder unbeschadet der Beachtung geltender Gesetze und Verordnungen bindend; dabei ist besonders auf das Fischereigesetz des Landes Nordrhein - Westfalen, Landesfischereigesetz vom 11.07.1972, und das Gesetz zur Änderung des Landesfischereigesetzes und der Landesfischereiordnung vom 07.05.1994 hinzuweisen.

 

1. Ausweispflicht

1.1 Jedes Vereinsmitglied hat die Pflicht , bei der Ausübung der Fischerei gültige Ausweispapiere mit sich zu führen. Der Fischereischein und der Fischereierlaubnisschein sind : a) den Dienstkräften der Ordnungsbehörden ( z.B. der unteren Fischereibehörde) b) den amtlich verpflichteten Fischereiaufsehern sowie den Fischereiaufsehern des FVE e.V. c) den Polizeivollzugsbeamten d) den Vertretern der Ruhrfischereigenossenschaft, auf Verlangen vorzulegen.

1.2. Die ordentlichen, außerordentlichen und jugendlichen Mitglieder haben zusätzlich : a) die Fangergebniskarte b) den Sportfischerpass des VDSF und c) diese Gewässerordnung bei sich zu führen und auf Verlangen den unter Nr.1.1.Buchstabe -b- genannten Personen vorzulegen.

1.3. Die Tagesscheininhaber haben den Fischereischein, den Fischereierlaubnisschein und die Fangergebniskarte bei sich zu führen und den unter Nr.1.1. genannten Personen vorzulegen.

1.4. Die Pflicht zur Ausweisleistung gilt auch für alle Personen die beim Aufenthalt an dem Vereinsgewässer Fischereigeräte fangfertig mit sich führen.

2. Vereinsgewässer

2.1. Ruhr mit Baldeneysee: von km 29,3 (Stauwehr Essen-Werden Oberwasser) bis km 48,8 (Bochum- Dahlhausen) 2.2. Deilbach von Einmündung Asbach bis Mündung in den Baldeneysee. 2.3. Sonstige Gewässer a) Holteyer Hafen, b) Ruhraltarm in Essen- Rellinghausen, c) Spyks an der Wuppertaler Straße, d) Steeler Spyk und Nebenarm an der Westfalenstraße, e) Heisinger Becken am Vogelschutzgebiet in Essen- Heisingen f) Essener Stadthafen

3. Fischerei und Gewässerschutz

3.1. Fischereiaufsicht 3.1.1. Die unter Nr. 1.1. a) bis d) aufgeführten Personen sind zusätzlich berechtigt Fanggeräte, gefangene Fische und Fischbehälter zu kontrollieren. Wird die Fischerei vom Boot aus ausgeübt, so hat der oder die Ausübenden auf Verlangen der Fischereiaufsicht an das Ufer heranzurudern und sich dort auszuweisen. 3.1.2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, der Fischereiaufsicht jede mögliche Hilfe und Unterstützung zu gewähren. Bei erkanntem Fischfrevel hat jedes Mitglied die Pflicht sofort Meldung an die Fischereiaufsicht oder Vereinsgeschäftsstelle zu machen.

3.2. Fischsterben und Fischfrevel

3.2.1. Gewässerverunreinigungen, Schädigungen des Uferbereichs, Fischsterben und Fischfrevel sind der Geschäftsstelle des Vereins sofort zu melden, damit kurzfristig das Weitere veranlasst werden kann. Hierzu gehören auch schon die sich zeigenden äußeren Merkmale einer beginnenden Fischschädigung (z.B. Krankheiten).

3.2.2 Die Meldungen sollen kurz abgefasst sein und möglichst am gleichen Tag erfolgen. Anzugeben sind Ort, Datum und Uhrzeit sowie eine kurze Sachverhaltsschilderung und nach Möglichkeit Name und Anschrift des Verursachers und eventueller Zeugen.

3.2.3. Da bei Gewässerverunreinigung zur Beweissicherung die Entnahme von Wasserproben erforderlich ist, ist folgendes zu beachten : * Je eine Wasserprobe muss unmittelbar ober- und unterhalb der vermuteten Einleitungsstelle entnommen werden. Weitere Proben sind direkt an der Einleitungsstelle und unterhalb im Abstand von je 50m zu entnehmen. * Als Gefäße sollen Plastikflaschen von möglichst 1,0 l. Inhalt verwandt werden. * Die Flaschen müssen sauber sein und in dem zu untersuchenden Wasser ausgespült und dann bis an den Stopfen gefüllt werden. * Die Entnahme hat in Gegenwart eines Zeugen, wenn möglich eine der in Nr.1.1.a) bis d) genannten Personen zu erfolgen. * Die entnommenen Proben müssen etikettiert werden. Auf dem Etikett müssen Name des Gewässers, Entnahmeort, Datum, Uhrzeit und Sachverhalt zu entnehmen sein. * Die Angabe der Wassertemperatur ist erwünscht. * Wasserproben müssen sofort der Geschäftsstelle des Vereins oder dem Laboratorium des Ruhrverbandes in Essen, Kronprinzenstr. 37 übergeben werden. In jedem Fall ist der Verein zu benachrichtigen.

3.3. Verstöße gegen sonstige Bestimmungen

Jedes Vereinsmitglied sollte sich im eigenen Interesse und im Interesse des Fischereivereins bei der Ausübung der Fischerei und bei Zugang zu den Gewässern so verhalten, dass es keine Verstöße gegen Bestimmungen des Natur- , Tier-, Landschafts-, Umwelt- und Jagdschutzes begeht. Jedes Mitglied ist verpflichtet, entsprechende Zuwiderhandlungen sowohl von Vereinsmitgliedern als auch anderer Personen der Vereinsgeschäftsstelle zu melden. Dazu gehören auch das nicht fischereigerechte und unkameradschaftliche Verhalten (z.B. Futterplatzbesetzung) von Vereinsmitgliedern sowie Verstöße gegen diese Gewässerordnung.

4. Betretungsrechte

4.1. Zugang zu Gewässern Gemäß § 20 Landesfischereigesetz ( L F G ) sind Fischereiausübungsberechtigte und ihre Helfer unter anderem befugt an das Wasser angrenzende Ufer, Inseln und Anlandungen zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlichrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen. Bei fehlendem Zugang über einen öffentlichen Weg oder bei einem unzumutbaren Umweg sowie bei sonstigen Schwierigkeiten ist die Vereinsgeschäftsstelle zu benachrichtigen, damit die gemäß § 20 LFG erforderlichen Schritte eingeleitet werden können.

4.2. Sperrstrecken 4.2.1. An den Vereinsgewässern dürfen von allen Mitgliedern nicht betreten und beangelt werden : a) Insel im Oberwasser des Horster Wehres bei km 47,2 + 40 bis 47,5 rechtes Ruhrufer (geschützter Landschaftsbestandteil), b) Wassergewinnungsgebiet der Gelsenwasser AG in Essen- Steele, rechtes Ruhrufer von km 44,1 + 30 bis 46,2 + 20 (Sondererlaubnis), c) das gesamte Anlagengelände am Spillenburger Wehr, Das Überfahren mit Booten oder das Öffnen der Ölsperre am Ruhraltarm ist ebenfalls verboten. 50 m oberhalb, unterhalb und seitwärts der Fischaufstiegshilfe und des Wehres, sowie in der Schleuse (auch vom Boot) ist Betretungs- und Angelverbot. d) Wassergewinnungsgebiet der Stadtwerke Essen, linkes Ufer von km 40,1 bis 43,8 in Essen -Überruhr, sowie des Ruhraltarmes am Spillenburger Wehr. Angeln nur mit Sondererlaubnis e) die Spyks an der Wuppertaler Straße vom 01.11. bis 31.07. In der Zeit vom 1.8. bis 30.09. darf nur von der Straßenseite aus gefischt werden (FFH-Gebiet). Erweiterte Zeiten und/oder Einschränkungen werden im Vereinsschaukasten ausgehängt. Vor dem Angeln muss der Aushang im Schaukasten gelesen werden (FFH-Gebiet). f) rechtes Ruhrufer von km 37,65 bis km 37,30 am Pappelwäldchen in Essen - Heisingen, ferner ist es verboten, am rechten Ruhrufer mit Booten anzulegen und das rechte Ruhrufer bis zur Ruhrmitte mit Booten zu befahren oder dort Boote zu verankern. (FFH-Gebiet). g) Seeuferbereich der Kläranlage E - Kupferdreh, linkes Ruhrufer von km 36,4 + 50 bis 36,5 + 80 (geschützter Landschaftsbestandteil), h) Es ist verboten im Bereich der Ruhrhalbinsel Ruhr km 40,5 bis 39,12 auf der gesamten Ruhr mit Booten anzulegen oder dort Boote zu verankern. Es ist nicht verboten, vom 01.08. bis 28./29.2. südlich von Ruhr km 39,6 am linken Ruhrufer mit Booten anzulegen und auf der Ruhr zu verankern. Es ist nicht verboten vom 01.08. - 28./29. 02. an der Spitze der Ruhrhalbinsel (nur mit den dafür vorgesehenen Booten) anzulegen (FFH-Gebiet). i) Vogelschutzgebiet in Essen - Heisingen, rechtes Ruhrufer von km 34,7 (Spielplatz) bis 36,1 (Pumpenhaus). Im Baldeneysee darf die Fläche zwischen dem zum Vogelschutzgebiet gehörenden Ufer und der durch Sperrpfähle mit Schildern gekennzeichneten Linie nicht beangelt werden, auch das Befahren mit Booten und die Befestigung von Booten an den Sperrpfählen ist untersagt. j) Die Aufzuchtsteiche im Vogelschutzgebiet in Essen - Heisingen, k) Grundstück der EVAG in Essen - Heisingen, rechtes Ruhrufer von km 34,2 bis 34,36 l) Eisenbahn- , Straßen- und Fußgängerbrücken einschließlich der Pfeilerfundamente.

m) FFH-Gebiet Es ist verboten die Ruhrhalbinsel zwischen Ruhr im Osten, Graben im Nordwesten und dem Ruhraltarm im Südwesten zu betreten. In der Zeit vom 01.08. - 28./29.02. darf der Bereich der Ruhrhalbinsel, der südlich einer Linie, die von Ruhr km 39,6 bis zu einem Punkt der 140 m südlich der Mündung des Grabens am Ruhraltarm liegt, nur im Abstand 1,0m bis 1,5m von der Wasserkante betreten werden.

4.2.2. Für Tagesscheininhaber sind zusätzlich ganzjährig gesperrt: a) Ruhr beidseitig ab Kampmannsbrücke km 37,1 bis Konrad- Adenauer Brücke km 41,3 b) alter Ruhrarm in Essen - Rellinghausen, c) alle Spyks an der Wuppertaler Straße, d) der Deilbach, e) Baldeneyseeufer je 50m ober- und unterhalb der Deilbachmündung, f) Heisinger Becken am Vogelschutzgebiet, g) Grundstück des Yachtclubs Ruhrland, rechte Ruhrseite von km 34,1 bis 34,3 .

4.3.1. Sondervereinbarungen FFH-Gebiet (Stellplätze und Bootslagerplätze an der "Roten Mühle" rechtes Ruhrufer km 38,4) Der FVE e.V. nutzt und unterhält 5 Stellplätze für Pkw`s und 2 Bootslagerplätze im ausgewiesenen Bereich der "Roten Mühle". Der Bereich darf nur von fischereiausübungsberechtigten Mitgliedern (ohne Angehörige und Tagesscheinmitglieder) betreten werden. Der Schlüssel für die Anlage ist vorher in der Geschäftsstelle abzuholen. Der Schlüssel darf nur für 24 Stunden ausgeliehen werden.

4.3.2. Uferbetretungrecht beim Kanuklub Industrie e.V. an der Langenberger Straße in Essen- Überruhr, linkes Ruhrufer gegenüber der Schleuse Lux von km 38,3 + 80 bis 38,4 + 80 a) Das Grundstück des KKI darf nur von unseren fischereiausübungsberechtigten Mitgliedern (ohne Angehörige und Tagesmitglieder) betreten werden Am Anfang und am Ende des Grundstückes sind Hinweisschilder angebracht , b) Zugang nur durch das gekennzeichnete Nebentor (rechts vom Haupttor ) am Bahnübergang , c) Das Betreten des Grundstückes ist nur im Abstand 1,0 bis 1,5m von der Wasserkante zulässig, d) an Wochenenden (samstags und sonntags) und an Feiertagen vom 01.05. bis 30.09. in der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr besteht ein Betretungsverbot , e) der Rasen ist pfleglich zu behandeln , Grillen und Lagern sind verboten , f) Der Schlüssel für das Tor kann gegen eine Kaution im "Fischerhaus am See" ausgeliehen werden Jedes ausübungsberechtigte Mitglied muss im Besitz eines Schlüssels sein. Der Schlüssel darf nur für 24 Stunden ausgeliehen werden.

4.3.3. Uferbetretungsrecht beim Yachtclub Ruhrland Essen e.V. , Essen- Heisingen, Lanfermannfähre von km 34,1 bis 34,3 : a) Das Grundstück des Yachtclubs Ruhrland Essen e.V. darf nur von unseren fischereiausübungsberechtigten Mitgliedern (ohne Angehörige und Tagesmitglieder ) betreten werden. b) Die Betretungsmöglichkeit besteht in der Zeit vom 16.10. bis 30.03. * für den Sporthafen, * für Steganlage und Ruhrufer südöstlich ( flussaufwärts) * für Steganlage und Ruhrufer am Clubhaus, außer an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, in der Zeit vom 01.04. bis 15.10. * für Ruhrufer und Steganlage südöstlich des Clubhauses (flussaufwärts) nur von 20.00 bis 8.00 Uhr. c) Der Parkstreifen zwischen See und Sporthafen darf nicht als Abstellplatz für -Kfz aller Art- genutzt werden.

5. Laichschonbezirke 5.1. Folgende Gewässerteile sind zu Laichschonbezirken (§ 44, Abs. 1 Buchstabe -b- LFG) erklärt worden : a) Ruhraltarm (Steeler Spyks in Essen - Steele), b) Ruhraltarm in Essen - Rellinghausen, (auf beiden Ruhraltarmen ist das Fischen in der Zeit vom 01.02. bis 31.07 verboten). Das Befahren mit Booten auf beiden Ruhraltarmen ist ganzjährig verboten c) Holteyer Hafen in Essen - Überruhr. (in der Zeit vom 01.02. bis 31.07. ist das Fischen und das Befahren mit Booten nicht gestattet).

6. Ausübung der Fischerei 6.1. Fanggeräte Der Fischfang darf a) gleichzeitig, abweichend vom Fischereierlaubnisschein, mit drei Handangeln (je 1 Anbißstelle) ausgeübt werden. Beim Fischen mit Kunstködern ist nur eine Handangel erlaubt. In der Zeit vom 15.02. bis 30.04. einschließlich, ist das Fischen mit Köderfisch, Fischfetzen und Kunstködern jeglicher Art verboten. b) mit einem Köderfischsenknetz bis 1,2 m Größe und mit 0,5 bis 0,8 cm Maschenweite ausgeübt werden c) es ist verboten mit Netzen (mit Ausnahme von Köderfischsenknetzen), Reusen, Aal- und sonstigen Schnüren zu fischen. d) es ist verboten elektronische Geräte wie Fischfinder oder Echolote zum speziellen Aufspüren von Fischen einzusetzen. e) es muss ein Mindestabstand von 15 m zum nächsten Angler eingehalten werden (Ausnahme mit Einverständnis des/der betreffenden Angler) f) beim Angeln vom Boot (auch Schleppangeln) darf kein Uferangler behindert oder gestört werden

. 6.2. Besondere Beschränkungen Es ist untersagt: a) lebende Köderfische zu verwenden. Als tote Köderfische dürfen nur Fische verwendet werden die nach dem gültigen Landesfíschereigesetz und der Landesfischereiordnung des Landes - NRW- kein Mindestmaß haben müssen. Die vom FVE e.V. darüber hinausgehenden Mindestmaße für Brassen, Rotaugen finden auf Köderfische keine Anwendung, allerdings wird der Köderfischfang auf 10 Fische pro Tag begrenzt. b) gefangene Fische lebend mitzunehmen. Auch der Transport von lebenden Köderfischen zum Wasser hin oder vom Wasser weg und die Lebendhälterung am Angelplatz ist verboten. c) Fische aus anderen Gewässern als den unter Nr. 2. genannten Vereinsgewässern als Köderfisch zu verwenden. d) Angelruten gebrauchsfertig ohne Aufsicht auszulegen. e) Frösche, andere Amphibien und Warmblüter als Köder zu verwenden. f) Fische mit Schnur und großem Drilling zu reißen. g) mit Paternosterangel oder Kosak zu fischen. h) die Schleppfischerei mit Boot in der Zeit vom 15.02. bis 31.05. auszuüben. i) Boote oder Segelboote unter Motorkraft (Verbrennungs- / Elektromotor) oder unter Segel zum Fischfang zu benutzen. j) Setzkescher jeglicher Art zu benutzen. k) Lagern, Grillen, offenes Feuer usw. sind verboten. l) Schirmzelte, Überwürfe, Zelte dürfen in Natur- oder Landschaftsschutzgebieten nicht benutzt werden.

6.3. Gemeinschaftsfischen Gemeinschaftsveranstaltungen sind Pflichtveranstaltungen. Bei Gemeinschaftsveranstaltungen (Anangeln, Gemeinschaftsfischen, Abangeln) besteht für Mitglieder, die nicht an der Veranstaltung teilnehmen, ein Angelverbot in der Zeit von 0.00 bis 13.00 Uhr .

7. Behandlung des Fisches nach dem Fang

Gefangene und den Mindestmaßen entsprechende Fische sind fischereigerecht durch Betäuben und Abstechen zu töten. Der Transport von lebenden Fischen ist nicht gestattet. Untermassige und während der Schonzeit gefangene Fische sind schonend zu behandeln und unverzüglich lebend ins Wasser zurückzusetzen. Sind diese Fische tot oder nicht mehr lebensfähig, dürfen sie weder für den persönlichen Gebrauch verwendet noch ins Wasser zurückgesetzt werden. Sie müssen unverzüglich vergraben werden.

8. Mindestmaße und Schonzeiten

8.1 Über die gemäß § 3 der Landesfischereiordnung gültigen Mindestmaße hinausgehend, werden für die Vereinsgewässer folgende Mindestmaße festgelegt : Aal 40 cm Bach-/Regenbogenforelle 30 cm Brassen 35 cm Hecht 60 cm Rotauge 18 cm Schleie 25 cm Zander 50 cm

Alle Maße gelten von der Kopfspitze bis zum längsten Teil der Schwanzflosse.

8.2. Über die gemäß § 2 LFO gültigen Schonzeiten hinausgehend, werden für die Vereinsgewässer folgende Schonzeiten festgelegt : Hecht : vom 15.02. bis 30.04. einschließlich Zander: vom 15.02. bis 31.05. einschließlich

8.3. Gemäß § 1 LFO dürfen folgende Tiere den Vereinsgewässern nicht entnommen werden (ganzjährige Schonzeit):

a) alle Krebse l) Moderlieschen b) alle Muscheln m) Quappe c) alle Neunaugen n) Rotfeder d) Bitterling o) Schlammpeizger e) Elritze p) Schmerle f) Finte q) Schneider g) Gründling r) Steinbeißer h) Koppe s) Stör i) Lachs t) Wandermaräne j) Maifisch u) Zwergstichling k) Meerforelle

9. Fangbegrenzung

Aus hegerischen Gründen ist es untersagt, pro Tag (00.00 Uhr bis 00.00 Uhr) mehr als 2 Hechte oder Zander, 2 Karpfen und insgesamt 5 kg anderen Fisch zu fangen und sich anzueignen.

10. Fangstatistik

Zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Vereinsgewässer und zur Erfüllung der gemäß LFG geforderten Hegeplanung ist es dem Verein vorgeschrieben, eine jährliche Statistik der gefangenen Fische nach Art, Zahl, Gewicht und Fangstelle zu führen. Jeder Fischereiausübungsberechtigte ist verpflichtet, die ihm vom Verein zur Verfügung gestellte Fangergebniskarte nach jedem Fangtag ordnungsgemäß und wahrheitsgetreu auszufüllen. Zum Jahresende hat jedes Vereinsmitglied der Geschäftsstelle des Vereins seine Fangergebniskarte zugleich mit seinen Bestellunterlagen zu übersenden bzw. vorzulegen.

11. Fangverwertung

Jeder gefangene und getötete Fisch muss verwertet und darf nicht durch unsachgemäße Lagerung dem Verderben ausgesetzt werden. Der Verkauf und/oder der Handel mit gefangenem Fisch ist verboten.

12. Bootsbenutzung zum Fischfang

12.1. Zur Ausübung der Fischerei sind die vereinseigenen Ruderboote sowie die mitgliedseigenen Boote zugelassen, soweit sie eine Zulassungsnummer des Vereins tragen. Die Bootskarte ist mitzuführen. 12.2. Die Zulassungsnummer ist bei der Geschäftsstelle des Vereins schriftlich zu beantragen. Die zugeteilte Nummer ist am Boot anzubringen. Art, Größe und Ort der Bezeichnung sind vorgeschrieben.

12.3. Vereinseigene Boote dürfen nur von den Bootskarteninhabern benutzt werden.

12.4. Mitgliedseigene Boote dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis des Eigentümers ausgeliehen werden.

12.5. Jeder Führer von mitgliedseigenen und vereinseigenen Booten unterliegt den Bestimmungen der Ruhrschifffahrtsverordnung (RuhrSchVO). Ein Verstoß gegen Bestimmungen der RuhrSchVO kann gemäß §24 RuhrSchVO als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

12.6. Beschädigungen der vereinseigenen Boote müssen sofort nach Rückkehr der Geschäftsstelle oder Ausgabestelle gemeldet werden. 12.7. Mitgliedseigene Boote, die in einem ungepflegten oder vernachlässigtem Zustand am vereinseigenen Steg liegen, geben dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins das Recht, die bestehende Anlegegenehmigung ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

13. Umweltschutz Angler sind Umweltschützer und zeigen dies in ihrem Verhalten. Sie nehmen besondere Rücksicht auf die Tier- und Pflanzenwelt am Gewässer. Das Uferbetretungsrecht dient nur der Ausübung der Fischerei. Jeder Fischereiausübende hat sich am Wasser und der es umgebenden Landschaft so zu verhalten, als seien diese sein Eigentum, das er nach Kräften zu schonen, zu hegen und vor Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen hat. Jeder Abfall, der bei der Fischereiausübung entsteht, ist beim Verlassen des Angelplatzes zu entsorgen. Dazu gehört auch im Interesse des Ansehens des Vereins, das unsauber vorgefundene Angelplätze selbst gesäubert werden oder eine Reinigung veranlasst wird (z.B. durch Meldung in der Geschäftsstelle des Vereins). Beschädigungen der Uferböschungen, insbesondere das Ausbrechen von Steinen aus den Uferbefestigungen sind verboten, und können strafrechtlich verfolgt werden. Wenn jeder Angler für die Reinhaltung der Ufer und Gewässer Sorge trägt, leistet er damit auch einen nicht unerheblichen Beitrag zur Verwirklichung des Umweltschutzes und stärkt die Anerkennung der Fischerei in der Öffentlichkeit

14. Ahndung von Verstößen Verstöße gegen diese Gewässerordnung können, abgesehen von Ahndungen durch die untere Fischereibehörde und Strafverfolgungen durch die Gerichte, satzungsgemäße Vereinsmaßnahmen (z.B. Entzug des Erlaubnisscheines, Ausschluss aus dem Verein usw.) nach sich ziehen.

15. Inkrafttreten

Diese geänderte Gewässerordnung tritt am 01.05.2005 in Kraft. Sie ersetzt verschiedene Passagen der ab 01.10.2000 gültigen Gewässerordnung und des Fischereierlaubnisscheines.

Essen, den 01.05.2005

Rainer Kalinowski 1. Vorsitzender Fischerei- Verein Essen e.V.

Naturschutz an Essener Gewässern

Das Fließgewässernetz in Essen umfasst mehr als 300 km. Kleine wie große Bäche des Mittelgebirges und des Tieflandes strömen hier und prägen die Landschaft bis in die Stadt hinein. Eine besondere Wirkung auf das Landschaftsbild entfaltet die Ruhr, die sich als Mittelgebirgsfluss durch den Essener Süden windet. In ihrer breiten Aue kommen zahlreiche natürliche und künstliche Stillgewässer vor; schließlich ist die Ruhr selbst zu zwei künstlichen Seen aufgestaut. Dieser Flusskorridor ist ein bedeutendes Brut- und Rastgebiet für Vögel. Arten mit großer Seltenheit wie Eisvogel, Flussregenpfeifer, Zwergtaucher und Reiherente brüten hier. Im Winterhalbjahr lassen sich Tafelente, Krickente und Gänsesäger mit großen Populationen beobachten. Trotzdem ist die Ruhr wie auch viele der Bachläufe ökologisch beeinträchtigt. Insbesondere die Gewässerbelastung und der technische Gewässerausbau haben dazu geführt, dass einst verbreitete Wassertiere mittlerweile selten oder verschwunden sind. So sind die natürlichen Vorkommen von Lachs und Flussneunauge in der Ruhr in Essen erloschen. Auch der Freizeitdruck macht den Biotopen, Pflanzen und Tieren zu schaffen. Daher ist es wichtig, nicht nur die verbliebenen naturnahen Gewässer zu schützen, sondern ebenso die Regeneration der beeinträchtigten Gewässer aktiv zu betreiben. Beide Ziele verfolgt der Landschaftsplan Essen. So weist er an Essener Gewässern zahlreiche Schutzgebiete aus und legt zugleich die Verpflichtung zur naturnahen Entwicklung fest. Auf europäischer Ebene unterstützt die EU diese Bemühungen - insbesondere durch die Fauna-Flora-Habitatrichtlinie (FFH) und die Wasserrahmen-Richtlinie. Inzwischen ist die Heisinger Ruhraue als FFH-Gebiet ausgewiesen worden. Im Verbund mit vielen Schutzgebieten soll sie das europäische Naturerbe bewahren. Wir alle, die wir uns in der freien Natur aufhalten und uns in ihr erholen wollen, sind aufgerufen, sorgsam mit der Gewässerlandschaft umzugehen. Auf die empfindliche Vegetation wie Röhrichte und Staudenfluren ist zu achten und Störungen der Tiere sind zu vermeiden. So kann Natur auch zukünftig erlebbar bleiben.

 

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