| Fischerei-Verein Essen e.V. |
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Entnahme von WelsenDie Ausnahmegenehmigung gem. § 4 Abs. 2 der Landesfischereiordnung NW zur Entnahme von Welsen unterhalb des vorgeschriebenen Mindestmaßes aus der Ruhr im Bereich der Ruhrfischereigenossenschaft ist von den Bezirksregierungen Düsseldorf und Arnsberg verlängert worden. 1. Die entnommenen Welse sind jeweils mit Gewicht und
Länge zu erfassen und konkrete Fanglisten über die entnommenen Welse
zu führen. 2. Die Genehmigung ist befristet bis zum 31.03.2009 - Bezirksregierung Düsseldorf bzw. bis zum in Kraft treten der neuen Landesfischereiordnung NW - Bezirksregierung Arnsberg. 3. Nach § 36 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz
NRW (VwVfG NRW) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 12.11.1999 (GV.NRW.
Nr. 46 S. 602) behalten sich die Bezirksregierungen die nachträgliche
Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage vor. |
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