Fischerei-Verein Essen e.V.  

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Entnahme von Welsen

Die Ausnahmegenehmigung gem. § 4 Abs. 2 der Landesfischereiordnung NW zur Entnahme von Welsen unterhalb des vorgeschriebenen Mindestmaßes aus der Ruhr im Bereich der Ruhrfischereigenossenschaft ist von den Bezirksregierungen Düsseldorf und Arnsberg verlängert worden.

1. Die entnommenen Welse sind jeweils mit Gewicht und Länge zu erfassen und konkrete Fanglisten über die entnommenen Welse zu führen.
Anmerkung:
Dies müssen die Pächter gewährleisten! Die entsprechenden Übersichten sind den Bezirksregierungen Düsseldorf bzw. Arnsberg nach Beendigung der Maßnahme vorzulegen. In diesem Zusammenhang sind vom Antragsteller auch die Auswirkungen der intensiven Welsbefischung auf den Gesamtfischbestand darzustellen.

2. Die Genehmigung ist befristet bis zum 31.03.2009 - Bezirksregierung Düsseldorf bzw. bis zum in Kraft treten der neuen Landesfischereiordnung NW - Bezirksregierung Arnsberg.

3. Nach § 36 Abs. 2 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 12.11.1999 (GV.NRW. Nr. 46 S. 602) behalten sich die Bezirksregierungen die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage vor.

Der Vorstand (FVE)

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